Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebote – Vertragsabschluss - Vertragsinhalt

 

1. Unsere Angebote sind, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, freibleibend. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Verbindliche Angebote müssen vom Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden.

Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

2. Muster und Proben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, Leistungs-, Beschaffenheits- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie Angaben und Informationen über Produkte und Leistungen in Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich und spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden.

Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur vor bei ausdrücklicher schriftlicher Kennzeichnung als solcher.

 

II. Umfang und Spezifikation der Lieferung

 

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Pläne, Anweisungen, sonstige Informationen und Angaben, Werkzeuge, Formen und dgl. des Bestellers können in vollem Umfang der Herstellung und Lieferung zugrundegelegt werden, ohne dass wir verpflichtet sind, tatsächliche Richtigkeit und technische Tauglichkeit zu überprüfen; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Werkzeuge, Formen, Pläne, Anweisungen, Angaben und sonstigen Informationen.

 

III. Preise

 

1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme, und zwar in Euro, für die Lieferung ab Fuchs Schalungen – Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer jeweiliger Höhe.

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung und bei Abrufaufträgen zu den bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preisen. Ist der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB und erfolgten Lieferung und/oder Leistung später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung unserer Listenpreise und/oder unserer Material-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen.

Verpackung, Fracht, vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden stets nach den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Sätzen berechnet. Sind Inklusivpreise ausdrücklich vereinbart und ändern sich nach Vertragsabschluss derartige Kosten, sind wir berechtigt, die Preise der eingetretenen Erhöhung entsprechend zu verändern.

Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag; Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

IV. Frist für Lieferungen und Leistungen

 

1. Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind annähernd und freibleibend, es sei denn, sie werden von uns als verbindlich ausdrücklich zugesagt. Sie beginnen erst mit dem Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben und nach Abschluss seiner sonst erforderlichen Mitwirkung.

2. Umstände, welche unsere Leistung oder die unserer Zulieferer unmöglich machen, übermäßig erschweren oder verzögern, wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl. führen zu angemessener Verlängerung der Fristen. Können die Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zu Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.

Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Besteller zu vertreten sind. Wird unsere Leistung durch den Besteller verzögert, sind wir berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Leistungsbereitschaft, Bereitstellungsgeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Im Falle eines Verzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, oder, wenn der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch unserer Erfüllungsgehilfen.

4. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen +/- 10% sind zulässig.

 

V. Gefahrübergang - Entgegennahme

 

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile beim Verlassen der Ware aus unserem Auslieferungslager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn und insoweit Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie beispielsweise Anfuhr und Versendungskosten übernommen haben sollten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden versichert. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine förmliche Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und alles sonst zur Erhaltung der Ansprüche gegen Versicherer und Transporteur Erforderliche zu veranlassen.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch werden wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig ausdrücklich verlangt.

3. Die vorstehenden Bestimmungen über den Gefahrübergang gelten auch dann, wenn am Verwendungsort oder im Werk des Bestellers noch Arbeiten am Lieferungsgegenstand erfolgen sollen. Unberührt hiervon bleibt unsere Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Lieferung.

 

VI. Zahlungsbedingungen

 

1. Bei nicht im Vertrag vereinbarten Zahlungskonditionen sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.

2. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks steht in unserem Belieben; nach ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung möglicher Diskontierung bzw. Einlösung. Auf Wechsel wird kein Skonto gewährt; Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ungeachtet der Entgegennahme von Schecks und Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Rückgabe der Schecks oder Wechsel zu verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor Stundung gewährt wurde, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Gleiches gilt bei der Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln. Bei Zielüberschreitung und Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, seit diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken zu berechnen, mindestens aber diejenigen Kosten und Zinsen, die die Bankinstitute für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen.

Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen , bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.

4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung mit geltend gemachten Gegenansprüchen.

5. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug.

6. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über die Zahlung verfügen können.

7. Skonto wird nicht gewährt, wenn der Besteller mit der Zahlung aus anderweitigen Lieferungen in Rückstand ist.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftigen entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe an uns verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Mieteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs.2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.

4. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2 und 3 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. (Dritterwerber sind vom Besteller über diesen verlängerten Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt in keinem Fall durch Weitergabe der Ware vom Besteller an Dritterwerber.)

Im Falle des Untergangs oder der nicht vertraglichen Veräußerung gilt die eventuell anfallende Versicherungssumme oder das anstelle der Ware tretende Kommodum als von vornherein an uns abgetreten bzw. sicherheits-halber zum Eigentum übertragen.

6. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gem. Abs. 2 und 3 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nach-kommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst mitzuteilen.

7. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.

B. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der angetrennten Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

 

VIII. Mängelrügen-Gewährleistung

 

1. Der Besteller muss, auch wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, die Lieferung sofort nach Ablieferung auf vertragsgemäße Beschaffenheit und einwandfreie Funktion überprüfen. Alle Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen 5 Werktagen nach Ablieferung bzw. Bereitstellungsmitteilung, bei versteckten Mängeln, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden, nach Entdeckung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Ist der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB, beträgt die Rügefrist 10 Werktage nach Ablieferung, Entdeckung oder Bereitstellungsmitteilung. Ist die Abholung der Ware durch den Besteller bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Ablieferung unsere Mitteilung, dass die Ware dem Besteller als zur Abholung zur Verfügung steht.

2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen.

Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften.

3. Soweit wir einstandspflichtig sind, schulden wir nach unserer Wahl Nachlieferung oder vergüten wir den Minderwert. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachlieferung oder Minderung nicht nach, kann der Besteller Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, oder wenn der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit wir Schadensersatz zu leisten haben, ist unsere Verpflichtung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, der am Liefer- und Leistungsgegen-stand selbst entstanden ist.

5. Eigenmächtige Veränderungen oder Nachbesserungen durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt sind, sind nicht statthaft und führen zum Erlöschen des Gewährleistungsanspruches.

6. Die Gewährleistung gilt nur für neue Ware; für gebrauchte Ware kann keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

7. Bei auftretendem Schaden während des Betoniervorgangs beim Einsatz von Fuchs Schalungen - Schalungsmaterial ist sofort vor Herausräumen der Betonmasse ein neutraler Bauleiter, Bauingenieur oder Architekt hinzuzuziehen, der einen Schadenprüfungsbericht erstattet und uns unverzüglich zuleitet. Ebenso ist die sofortige telefonische Benachrichtigung an Fuchs Schalungen durchzuführen. Die schadhaften bzw. schadensverursachenden Schalungsteile sind sicherzustellen und uns umgehend zuzusenden. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten besteht keinerlei Ersatzpflicht.

 

IX. Unterlagen -Vorführgeräte - Schutzrechte

 

1. An Zeichnungen, Entwürfen, Kostenanschlägen, sonstigen von uns überlassenen Unterlagen, insbesondere auch Mustern und Vorführgeräten, behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Die Unterlagen und Gegenstände dürfen ohne unser ausdrückliches, schriftliches, spezifiziertes Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Der Besteller übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aufgrund gewerblicher Schutzrechte Dritter gegen uns geltend gemacht werden.

 

X. Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratung

 

1. Verkaufs-, Gebrauchs- und technische Beratung beschränken sich auf die von uns gelieferte Ware; sie erfolgen nach bestem Wissen. Sie werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, und sie bedeuten nicht die Zusicherung besonderer Eigenschaften, es sei denn, dieses würde ausdrücklich schriftlich vereinbart und als Zusicherung besonders gekennzeichnet.

2. Eine Haftung für Mängel an Ausarbeitungen oder dadurch etwa entstehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften usw. bleibt die Verantwortung in jedem Fall beim Besteller bzw. beim ausführenden Unternehmer.

3. Sofern wir Schalpläne und sonstige technische Unterlagen ausarbeiten, Vorschläge für die Ausführung von Schalungen und Schalarbeiten unterbreiten und Monteure oder sonst Personal zur Einweisung und Anleitung auf die Baustelle entsenden oder sonst beratend tätig werden, geschieht dies, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, kostenlos und zugleich ohne rechtliche und vertragliche Verpflichtung unsererseits. Diese für den Besteller kostenlose technische Beratung wird nach bestem Wissen gegeben; jede Haftung für Mängel an diesen technischen Ausarbeitungen wie auch für dadurch etwa im und am Bauwerk oder sonst entstehenden Schäden wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausarbeitungen sind vom Unternehmer bzw. Besteller verantwortlich zu prüfen. Für die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften usw. verbleibt die Verantwortung in jedem Falle beim ausführenden Unternehmer. Liefern wir aufgrund besonderer Vereinbarung technische Beratung im Einzelfall gegen Entgelt, gelten für Haftung und Gewährleistung Abschnitt IV., Ziff. 3, Abschnitt VIII. entsprechend.

 

XI. Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

 

1. Als Erfüllungsort für die Lieferungen, Leistungen und Zahlungen wird, soweit gesetzlich zulässig, 14913 Jüterbog vereinbart. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ist das Amtsgericht Luckenwalde.

2. Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB1 I, S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB1 I, S. 868) ist ausgeschlossen.

 

XII. Schluss

 

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Soweit einzelne Bestimmungen nur unter Kaufleuten im Sinne des HGB uneingeschränkt Wirksamkeit entfalten können, sollen sie gegenüber Nichtkaufleuten unter Berücksichtigung der gesetzlich unerlässlichen Beschränkung gelten.

 

Hier finden Sie uns

Fuchs Schalungen GmbH

Neuheimer Weg 3a

14913 Jüterbog

Rufen Sie an unter:
+49 3372 404301

 

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